Entgeltfortzahlung bei der Tinnitus-Kompaktkur

Das EFZG gilt für alle - Arbeitnehmer (Ausnahme sind Beamte), - nicht nur für Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit, - sondern auch für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, - wenn die Maßnahme von einem Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung bewilligt wurde.
Arbeitnehmer haben nach dem EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei der Teilnahme an einer Tinnitus- Kompaktkur im Staatsbad Meinberg, wenn diese z.B. durch die Krankenkasse bewilligt wurde.


